European media research organisation

EMRO statuten - Deutsch

Statuten des Vereins

„European Media Research Organisation“

Stand: Mai 2011

 

ARTIKEL 1

Name


Der Name des Vereins ist „European Media Research Organisation“. Die Abkürzung des Vereinsnamens lautet „EMRO“. Er ist ein in der Schweiz eingetragener Verein.

ARTIKEL 2

Zielsetzung

 


Der Verein verfolgt folgende Ziele:

  1. Förderung der Kontakte und des Austauschs zwischen Einzelpersonen*, die für Organisationen arbeiten, welche sich mit der Reichweitenmessung auf nationaler Ebene für ein beliebiges Medium oder eine Kombination von Medien befassen.
  2. Abhaltung einer jährlichen Konferenz im Land eines ihrer Mitglieder.
  3. Abhaltung einer oder mehrerer Generalversammlungen pro Jahr.
(*Die Einzelpersonen müssen aktiv im Bereich der Reichweitenmessung tätig sein, sei es in leitender, planender, aufführender, kontrollierender, beratender Funktion oder als Anwender.)

ARTIKEL 3

Mitgliedschaft

 

 


  1. Zu den Mitgliedern der EMRO zählen vorwiegend Organisationen im Bereich Reichweitenforschung in europäischen Ländern, nicht Einzelpersonen.
    Die Organisationen jedes Landes müssen einer der folgenden Kategorien angehören:
    • Joint-Industry-Committees (JIC)
    • Media-Owner-Committees (MOC)
    • Agenturen, Institute, Forschungsunternehmen, Beratungsfirmen usw., sofern sie direkt im Bereich der  währungsgebenden Reichweitenmessung tätig sind
    Ist in einem Land ein JIC vorhanden, so ist das JIC die bevorzugte Mitgliedsorganisation für dieses Land.
  2. Die Mitgliedsorganisation/Mitgliedsorganisationen jedes Landes ernennt/ernennen eine Person als autorisierten Landesvertreter.
  3. Zu Abstimmungszwecken können die Mitgliedsorganisationen eine weitere Organisation als Stellvertreter in Fällen von Abwesenheit ernennen.

ARTIKEL 4

General-versammlung


  1. Die Mitglieder, vertreten durch die autorisierten Landesvertreter, treffen sich mindestens einmal pro Jahr zu einer Generalversammlung.
  2. Vorsitzender dieser Generalversammlung ist der Präsident. Auch die übrigen Mitglieder des Vorstandes nehmen daran teil.
  3. Die Tagesordnung für die Generalversammlung wird vom Präsidenten gemeinsam mit dem Sekretariat festgelegt.
  4. Die Tagesordnung ist bis spätestens 20 Werktage vor der Generalversammlung an die Mitglieder zuzustellen.
  5. Dokumente, die Gegenstand von Entscheidungen sind, sind bis spätestens 15 Werktage vor der Generalversammlung an die Mitglieder zuzustellen.
  6. Entscheidungen können nur getroffen werden, wenn mindestens die Hälfte Mitglieder, vertreten durch die autorisierten Landesvertreter, an der Generalversammlung anwesend sind.
  7. Die Entscheidungen werden mit einfacher Mehrheit getroffen.
  8. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident die entscheidende Stimme.
  9. Die Tagesordnung der Generalversammlung umfasst mindestens folgende Punkte:
    • Vorbereitung der nächsten Generalversammlung und der Jahreskonferenz: Ort und Programmstruktur der Jahreskonferenz,
    • Darlegung der finanziellen Lage
    • Genehmigung der Jahresrechnung und der Bilanz (einmal pro Jahr),
    • Genehmigung des Budgets für das kommende Jahr (einmal pro Jahr), einschliesslich der jährlichen Mitgliedsgebühren,
    • Wahl des Präsidenten (in der Regel alle drei Jahre),
    • Wahl des Schatzmeisters und Vizepräsidenten (in der Regel alle drei Jahre),
    • Wahl eines Finanzrevisors (einmal pro Jahr) aus den Reihen der Mitgliedsorganisationen,
    • Anträge von Seiten der Mitglieder
  10. Die Generalversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit über die Aufnahme neuer Mitglieder.
  11. Die Generalversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit über den Ausschluss von Mitgliedern.
  12. Statutenänderungen können von der Generalversammlung nur mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden, sofern mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind.

ARTIKEL 5

Jahreskonferenz


  1. Die Jahreskonferenz von EMRO wird in der Regel, aber nicht notwendigerweise, im Mai oder Juni abgehalten.
  2. Jedes Mitglied bestimmt die Delegierten aus seinem Land und informiert das Sekretariat.
    Die Gesamtanzahl der Delegierten sollte einen Richtwert von 65 nicht überschreiten, allerdings hat das Sekretariat in Abstimmung mit dem Vorstand und den Mitgliedern innerhalb dieses Rahmens eine gewisse Flexibilität, was die Anzahl der Delegierten aus den einzelnen Ländern angeht.
  3. Nach angemessener Rücksprache mit den Mitgliedern obliegt es dem Sekretariat, in Zusammenarbeit mit dem Vorstand den Ort der Jahreskonferenz auszuwählen und das Programm für die Konferenz vorzubereiten.

ARTIKEL 6

Vorstand und Sekretariat


  1. Der Vorstand umfasst mindestens drei Mitglieder: Präsident, Schatzmeister und Vizepräsident, die alle von den Mitgliedern an der Generalversammlung gewählt werden.
  2. Präsident, Schatzmeister und Vizepräsident werden von der Generalversammlung mit einfacher Mehrheit der Mitglieder für eine Amtszeit von 3 Jahren gewählt.
  3. Der erste Präsident der EMRO wird bei der Gründungsversammlung für lediglich ein Jahr gewählt.
    Nachfolgende Präsidenten werden für eine Amtszeit von jeweils drei Jahren gewählt.
  4. Als Vorstandsmitglieder können nur Einzelpersonen gewählt werden, die für Mitgliedsorganisationen tätig sind.
  5. Der Vorstand ist verantwortlich für die Vereinsführung, die Organisation der Generalversammlung, der Jahreskonferenz, die Jahresrechnung und Bilanz und das Budget. Der Vorstand kann Arbeiten an das Sekretariat delegieren.
  6. Nach angemessener Rücksprache mit den Mitgliedern wird das Sekretariat durch den Vorstand ernannt und arbeitet auf vertraglich geregelter Basis.
  7. Die Verantwortlichkeiten des Sekretariats werden in einer detaillierten Stellenbeschreibung festgelegt. Die Stellenbeschreibung muss vom Vorstand genehmigt werden. Sie muss mindestens folgende Aufgaben enthalten:
    • Repräsentierung von EMRO gemeinsam mit dem Präsidenten gegenüber Dritten und aktive Förderung der Vereinsinteressen,
    • Pflege der Kontakte mit und zwischen Mitgliedsorganisationen und den Mitarbeitern mit dem Ziel der Ausweitung solcher Kontakte,
    • Verantwortung für die Organisation der Generalversammlung(en) und der Jahreskonferenz,
    • Vorbereitung des Budgets zusammen mit dem Schatzmeister und Erstellung eines Berichts über die finanzielle Lage,
    • Sammlung und Zusammenfassung der Tätigkeitsberichte über den Stand und die Entwicklung der Reichweitenmessung in allen EMRO-Ländern mindestens einmal pro Jahr,
    • Pflege der Website von EMRO.

ARTIKEL 7

Finanzen


  1. Das Haushaltsjahr von EMRO beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.
  2. Die jährliche Mitgliedsgebühr für jedes Mitglied wird alle drei Jahre oder, falls erforderlich, öfters durch die Generalversammlung festgelegt.
  3. Vom Sekretariat und dem Schatzmeister werden das Budget, die Jahresrechnung und die Bilanz vorbereitet und den Mitgliedern an der Generalversammlung vorgelegt.
  4. Die Jahresrechnung und die Bilanz muss vom gewählten Finanzrevisor vor der Generalversammlung geprüft werden, an der sie behandelt werden.

ARTIKEL 8

Auflösung


  1. Die Auflösung des Vereins kann nur an der Generalversammlung beschlossen werden. Die Einladung zu dieser Generalversammlung ist bis spätestens 20 Werktage im Voraus an die Mitglieder zu senden.
  2. Der Präsident oder ein anderes Vorstandsmitglied ist für das Auflösungsverfahren verantwortlich.
  3. An der Generalversammlung kann die Auflösung des Vereins nur mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden. In der Generalversammlung kann nur dann über die Auflösung der Vereinigung entschieden werden, wenn die Hälfte der Mitglieder bei der Sitzung anwesend sind.


Krakau, 25. Mai 2011

European Media Research Organisation – promoting the exchange of ideas for media research currencies